Verbot von illegalem Holz

Seit dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegales Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen. Die neue Holzhandelsregulierung verlangt von allen Marktakteuren, ihre Pflicht zur Sorgfalt einzuhalten.

Text PD

Gleichzeitig mit den neuen Artikeln im Umweltschutzgesetz (USG, 35e-35h) trat die neue Holzhandelsverordnung (HHV) auf Anfang 2022 in Kraft. Diese Änderungen zielen darauf ab, dass nur noch legal geschlagenes Holz und Holzprodukte in der Schweiz auf den Markt kommen. Denn illegaler Holzschlag ist ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Bisher fehlte hierzulande eine Regelung zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags und Holzhandels. Andere Länder verbieten dies schon seit längerem: Die USA seit 2008, Australien seit 2012 und in der EU seit 2013 mit der European Timber Regulation. All diese Gesetze verlangen, dass Produkte mit der notwendigen Sorgfalt geprüft werden, bevor sie auf den Markt kommen. In der Schweiz galt seit 2010 lediglich die Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte. Sie stellt sicher, dass die Kundschaft beim Kauf Informationen zur Art und Herkunft des Holzes erhält. Dank der neuen HHV wird weltweit illegaler Holzschlag und -handel bekämpft und damit die Entwaldung, aber auch der Verlust der Biodiversität eingedämmt. Das hilft ebenso im Kampf gegen den Klimawandel.

Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure

Die Änderungen des USG gehen auf parlamentarische Motionen zurück, welche «gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» forderten. Mit der HHV schafft der Bundesrat eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EU; EUTR 995/2010). Die Änderung verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzprodukten in der Schweiz. Sie verlangt von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht einzuhalten und die Risiken betreffend illegalem Holz zu minimieren. So ziemlich alle Holzerzeugnisse unterliegen der HHV: Holz, Papier, Halbfabrikate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz sowie Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Die Verordnung gilt jedoch nicht für Recyclingprodukte aus Altholz oder für Bambus.

Die Verantwortung der inländischen Marktakteure

Wer in der Schweiz Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt (sogenannte Erstinverkehrbringer), ist neu verantwortlich dafür, dass diese legal geerntet und gehandelt wurden. Um die Legalität nachzuweisen, bauen die betroffenen Unternehmen ein System der Sorgfaltspflicht auf, wenden es an und aktualisieren es regelmässig. Dieses besteht aus drei wichtigen Elementen: Informationen zum Holz und seiner Herkunft beschaffen, Risiken für illegales Holz bewerten, Risiken minimieren. All dies muss über die gesamte Lieferkette dokumentiert sein. Auch für Waldeigentümerinnen, die in der Schweiz geerntetes Holz auf den Markt bringen, gilt diese Regelung. Jedoch besteht dank des flächendeckenden Vollzugs der Waldgesetze durch die Kantone im Schweizer Wald ein geringes Risiko für illegale Holzeinschläge. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die waldgesetzlichen Nutzungsbewilligungen der Kantone die nötigen Informationen beinhalten. Diese genügen als Nachweise für die legale Ernte. Wer als Händler Holz, das bereits auf dem Markt ist, kauft oder weiterverkauft, muss die Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Von welchem Zulieferer wurden das Holz oder die Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer weitergegeben. Für die Kontrolle der Unternehmen und Händler ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümerinnen die Kantone. Das BAFU kontrolliert risikobasiert, indem es Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern importieren, prioritär prüft. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot und die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu 20.000 Franken vorgesehen.

Mehr Informationen unter: bafu.admin.ch/holzhandel